I. Name, Zweck und Geschäftsführung
§1
Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.V.". Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§2
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Volksbildung, einschließlich der politischen Bildung, der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Studentenhilfe durch Information und Verschaffung von Kenntnissen über
- die Rolle der Wissenschaft und die Aufgaben der Hochschulen in der Gesellschaft, sowie über
- die Berufsperspektive der Hochschulabsolventen;
indem
- Seminare und Bildungsveranstaltungen durchgeführt und
- Veranstaltungen der Studenten zu diesen Zwecken unterstützt werden,
- der Erfahrungsaustausch zwischen den Hochschulabsolventen und Studenten gefördert und indem
- einzelnen Studenten materielle Hilfe gewährt wird.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Angabeordnung."
§3
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§4
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den gemäß § 11 Abs. 8 der Satzung der Partei DIE LINKE anerkannten Studierendenverband, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§5.1
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5.2
Einzelnen Studenten darf materielle Hilfe nur gewährt werden, wenn sie bedürftig im Sinne des §52 Abgabenordnung sind.
II. Mitglieder
§6.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
§6.2
Die Aufnahme erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller hat im Falle einer Ablehnung die Möglichkeit, seinen Aufnahmeantrag persönlich vor die Mitgliederversammlung zu bringen; diese entscheidet endgültig.
§7
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
§8.1
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach §7 wirksam.
§8.2
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
§8.3
Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn ein Mitglied
a) das Ansehen oder die Ziele des Vereins erheblich schädigt. Dem Auszuschließenden ist vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben. Der Vorstand soll in der Sitzung
vollzählig anwesend sein.
Im Falle eines Ausschlusses steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese
entscheidet endgültig.
b) mit der Zahlung des Beitrages 6 Monate trotz zweifacher Mahnung im Verzug ist. Ist eine
ladungsfähige Anschrift des Mitglieds nicht bekannt, ist eine Mahnung nicht erforderlich.
§8.4
Die Mitglieder verlieren bei ihrem Ausscheiden alle Rechte an den Verein; sie haben nach ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an ihn.
III. Organe
A. Die Mitgliederversammlung
§9.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt, mindestens alle zwei Jahre.
§9.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für nötig hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Angabe der Gründe eine Einberufung beim Vorstand beantragen; in diesem Fall hat eine solche Versammlung innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
§10
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vorher schriftlich anzumelden und zu begründen. Über die Zulassung von später eingereichten Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder beschlussfähig.
§11
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Solche über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt; auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl geheim stattfinden. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12.1
Der Mitgliederversammlung sind vorzulegen:
a) die Niederschriften zur Genehmigung,
b) der Jahresbericht,
c) der Kassenbericht.
§12.2
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln entlastet. Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so ist eine Neuwahl innerhalb von 6 Monaten notwendig.
§12.3
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils mit einfacher Mehrheit der Anwesenden:
a) den Vorsitzenden
b) den Kassenwart,
c) bis zu 5 weitere Vorstandsmitglieder,
d) die Kassenprüfer.
B. Der Vorstand
§13.1
Der Vorstand besteht aus den bis zu 7 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis gilt, dass der Kassenwart nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.
§13.2
Der Vorstand setzt in Übereinstimmung mit dem Mitglied dessen Beitragshöhe fest. Die Mindestbeitragshöhe beträgt 10,00€ im Jahr.
§13.3
Der Kassenwart verwaltet die Kasse, zieht die Beiträge ein und erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Die Abrechnung wird durch die Kassenprüfer vorgenommen; über die Abnahme ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
IV. Auflösung des Vereins
§14
Über die Auflösung des Vereins beschließt die einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
V. Inkrafttreten
§15
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.